Satzung
Der St. Sebastian – Schützenbruderschaft Borgentreich e.V.
§1
Name und Sitz
Der Schützenverein Borgentreich, dessen Ursprung auf die bereits im 15. Jahrhundert gegründete Schützenbruderschaft zurückgeht, führt in Anlehnung an die in den Schützenbriefen aus den Jahren 1502 und 1659 gebrauchte Bezeichnung „Bruderschaft“ und ihrem ebenda schon genannten Schutzpatron „St. Sebastian“ den Namen
„St. Sebastian-Schützenbruderschaft Borgentreich e.V.“.
Sie ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Warburg unter der Nr. 204 und hat ihren Sitz in Borgentreich.
§2
Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastian-Schützenbruderschaft Borgentreich – im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen.
Zweck der Schützenbruderschaft ist es, für Glaube, Sitte und Heimat einzutreten.
- Bekenntnis des Glaubens:
- Eintreten für die christlichenGlaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
- Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
- Werke christlicher Nächstenliebe.
- Schutz der Sitte:
- Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
- Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.
- Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Liebe zur Heimat:
- Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
- Tätliche Nachbarschaftshilfe.
- Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
- Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
- Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
- Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen:
- Der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten.
- Dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.
- Der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.
§3
Gemeinnützigkeit
Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglieder können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu bekennen.
- Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet.
- Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Annahme dieser Satzung und zu den christlichen Grundsätzen und zur christlichen Lebenshaltung. Die Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher eine Anhörung zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, an allen Wahlen, Beratungen und Abstimmungen in der Generalversammlung mit vollem Stimmrecht teilzunehmen.
Nur, wenn in Angelegenheiten, die seine Person betreffen, beschlossen werden soll, hat es kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Veranstaltungen und Festen der Bruderschaft teilzunehmen. Mitglieder über 60 Jahren sind zur Teilnahme an den Umzügen nicht mehr verpflichtet.
Mit seiner Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die ordnungsgemäß beschlossene Satzung der Bruderschaft an. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein ihm durch Wahl von der Generalversammlung übertragenes Amt für mindestens eine Amtsperiode anzunehmen.
Den Anordnungen des Vorstandes bei Veranstaltungen der Bruderschaft hat jedes Mitglied Folge zu leisten.
§6
Jungschützen
Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten sich nach dieser Satzung regeln. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus in dieser Abteilung ein Amt versehen.
Jungschützen bis zum 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Generalversammlung teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Der Jungschützenmeister wird von der Generalversammlung gewählt, die übrigen Führungskräfte wählen die Jungschützen unter sich.
§7
Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
§8
Beiträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird zu zahlen. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres über die Bank eingezogen.
Mitglieder über 70 Jahren und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§9
Generalversammlung
Jährlich, möglichst im 1. Jahresquartal, ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 1 /zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses beim 1. Brudermeister beantragt.
Die Generalversammlung wird durch die Presse, mindestens 2 Tage vorher, vom 1. Brudermeister und im Falle seiner Verhinderung durch seinem Stellvertreter einberufen und von ihm geleitet.
Die außerordentliche Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung aller Mitglieder oder durch die Presse mindestens 8 Tage vorher durch den 1. Brudermeister und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und von ihm geleitet. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt wird.
Das gleiche gilt für außerordentliche Generalversammlungen.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit die geheime Abstimmung beschließen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit es in dieser Satzung nicht anders bestimmt wird.
§10
Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Bruderschaft zuständig, soweit nicht durch diese Satzung oder durch Generalversammlungsbeschluss dem Vorstand oder einem Ausschuss Entscheidungen übertragen worden sind.
Aufgaben der Generalversammlung bleiben, die auch nicht übertragen werden können:
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme der Jahresrechnung,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere Grundvermögen,
- die Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften gemäß dessen Statut.
Anträge und Beschlüsse der Generalversammlung sind in das Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§11
Präses
Präses der Bruderschaft ist grundsätzlich der jeweilige katholische Pfarrer von Borgentreich. Sollte dieser nicht zur Verfügung stehen, erhält der Vorstand das Recht einen anderen katholischen Geistlichen zu benennen.
§12
Vorstand
Die Schützenbruderschaft leitet ihre Angelegenheiten durch den Vorstand.
Dieser besteht aus:
dem 1. Brudermeister ( Vorsitzender)
dem Oberst -gleichzeitig stellvertretenden Brudermeister-
dem Schriftführer
dem Rechnungsführer
und drei Beisitzern.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Generalversammlung die Nachwahl vorzunehmen. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können während der Amtszeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Außer dem Ersatz eigener Baraufwendungen erhält der Vorstand keine Entschädigung.
§13
Gesetzlicher Vorstand
Der 1. Brudermeister, der Oberst, der Rechnungsführer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder desgesetzlichen Vorstandes müssen einer christlichen Konfession angehören.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung eines neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
§14
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung der Bruderschaft. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben, Rechten und Pflichten:
- Die genaue Beachtung aller gesetzlichen und öffentlichen rechtlichen Bestimmungen, die die Tätigkeit und das Verhalten der Bruderschaft berühren. Ihn trifft bei grober Fahrlässigkeit die Verantwortung und Haftung.
- Die Gesamtleitung der Veranstaltungen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Veranstaltungen. Für bestimmte Aufgaben kann er Helfer berufen oder Personen mit diesen Aufgaben beauftragen.
- Die Bestimmung des Zeitpunktes und die Durchführung des alljährlichen Schützenfestes.
- Die Zulassung von Nichtmitgliedern zu Veranstaltungen der Bruderschaft und die Festsetzung des Eintrittsgeldes.
- Die Festsetzung der Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Satzung.
- Die Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Gruppen (Kompanien).
- Die Verwaltung des Bruderschaftsvermögens und die hiermit verbundenen Aufgaben nach den allgemeinen Richtlinien einer geordneten Geschäftsführung.
§15
Festausschuss
Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben einem besonderen von ihm zu berufenen Ausschuss übertragen. Der Vorstand kann einen solchen Ausschuss auch von der Generalversammlung wählen lassen. 2 Mitglieder eines Ausschusses müssen Vorstandsmitglieder sein, von denen ein Mitglied den Vorsitz übernimmt.
Neben dem Vorstand ist ein Festausschuss zu bilden. Die Anzahl der Mitglieder des Festausschusses werden bei jeder Neuwahl bestimmt. 4 Mitgliederdes Festausschusses(der Oberst als Präsident, der Adjutant, der Schießmeister, der Jungschützenmeister), werden von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Festausschusses werden von den einzelnen Abteilungen gewählt.
Der Festausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Veranstaltungen der Bruderschaft und die Aufrechterhaltung der Ordnung hierbei. Der Festausschuss bestimmt die von den einzelnen Mitgliedern auszuführenden Aufgaben und die Bezeichnung selbst.
Seine Wahlzeit ist dem des Vorstandes gleichgestellt.
§16
Aufgaben der Vorstands- und Festausschussmitglieder
Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung.
Der Oberst (stellvertretene Brudermeister) vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Er ist gleichzeitig der Vorsitzende des Festausschusses als Oberst. Als solcher leitet er die Umzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Adjutant vertritt den Oberst im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Der Rechnungsführer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich.
Er hat die Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Am Schluss des Rechnungsjahres hat er einen Jahresabschluss zu erstellen und der Generalversammlung Rechnung zu legen.
Der Schriftführer führt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Wenigstens die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Zwei Vertreter unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Generalversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
§17
Zusammentritt des Vorstandes
Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Brudermeisters nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Jahr. Er muss zusammentreten, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
§18
Beschlussfassung
Vorstand und Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des 1. Brudermeisters.
§19
Zuständigkeit
Geschäfte der laufenden Verwaltung werden vom zuständigen Mitglied des Vorstandes in eigener Verantwortung erledigt. Über die Vergabe von Aufträgen zur Unterhaltung oder Erneuerung von Vermögens- und Sachwerten und alle mit der Vorbereitung eines Festes in Verbindung stehenden Auftragsvergaben entscheidet der Vorstand.
§20
Rechnungsführung
Im Monat Januar jeden Jahres hat der Rechnungsführer dem Vorstand die von ihm geführten Bücher und Verzeichnisse mit dem Jahresabschluss, dem Nachweis des Kassenbestandes und den Nachweis über Vermögenswerte zur Rechnungsprüfung vorzulegen. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. und endet am 31.12. jeden Jahres.
21
Rechnungsprüfung
Die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer sind mit der Prüfung der Jahresrechnung, des Kassenbestandes und der Vermögenswerte zu beauftragen. Über die Rechnungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
Jahresrechnung mit dem Protokoll der Rechnungsprüfer sind vom Vorstand in der nächsten Generalversammlung vorzulegen, in der dann über die Entlastung zu beschließen ist.
§22
Protokoll
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom 1. Brudermeister und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in einer Generalversammlung zu genehmigen. Die Führung des Protokollbuches obliegt dem Schriftführer.
§23
Veranstaltungen und Feste
Über Veranstaltungen der Bruderschaft entscheidet der Vorstand, der auch den Zeitpunkt und die Art der Veranstaltung bestimmt. Der Vorstand muss alljährlich im Sommer die Veranstaltung des Schützenfestes veranlassen, sowie für die Erfüllung der § 24 vorgesehenen Veranstaltungen Sorge tragen.
§24
Die Bruderschaft ist gemäß alter Tradition verpflichtet
- Anlässlich des Sebastiantageszur Teilnahme an einer gemeinsamen Messe einzuladen.
- Während des Schützenfestes
- vor dem Königschießen öffentlich mit den üblichen Ehrungen des hl. Sebastians zu gedenken,
- an einem Schützenfesttage an einer gemeinsamen Messe teilzunehmen,
- die üblichen Ehrungen der geistlichen und weltlichen Vertreter der Stadt vorzunehmen.
- An besonderen kirchlichen Feiern teilzunehmen.
- An der Beerdigung eines Mitgliedes der Bruderschaft mit der Fahnenabordnung teilzunehmen. Hierbei ist es erwünscht, dass weitere Mitglieder der Schützenbruderschaft sich der Fahnenabordnung anschließen.
§25
Königswürde
Traditionsgemäß kann jedes männliche Mitglied der Schützenbruderschaft die Königswürde erlangen. Der König wird durch Wettschießen ermittelt. Der jeweils amtierende König ist für die Dauer seiner Amtszeit stimmberechtigtes Mitglied des Festausschusses.
Falls beim Königschießen kein König ermittelt wird, so hat der Vorstand über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
Über die Notwendigkeit und die Höhe einer dem Schützenkönig zu gewährenden Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.
§26
Lanzenkompanie
Die Mitgliedschaft in der Lanzenkompanie beschränkt sich auf ein Alter von 18 bis 27 Jahren. Wird das Eintrittsalter von 18 Jahren unterschritten, ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Lanzenoffizier kann auch über das 27. Lebensjahr hinaus dieser Kompanie vorstehen.
§27
Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt und fördert die Bruderschaft das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und des Internationalen Sportverbandes. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§28
Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt Ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung während der Teilnahme an ihren Veranstaltungen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§29
Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das vor genannte Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§30
Datenschutz
Nur für Zwecke des Vereins und der übergeordneten Ebenen speichert und verarbeitet die Schützenbruderschaft personenbezogene Daten der Mitglieder.
Die Erfassung und Verwendung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern erfolgt unverzichtbar auf Grundlage aller Bestimmungen, Anhänge und Definitionen (Kommentare) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung.
§31
Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Generalversammlung. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 9 entsprechend. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt ihr gesamtes Vermögen an die kath. Pfarrei von Borgentreich. Der jeweilige Kirchenvorstand der Pfarrei Borgentreich ist berechtigt, das gesamte Vermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden, jedoch Sachwerte, die einen historischen Wert darstellen, wie Fahnen, Königssilber, Urkunden, Degen, Gewehre, Protokollbücher usw. sicher zu verwahren bzw. sicher zu hinterlegen. Über diese Vermögenswerte ist ein Verzeichnis zu erstellen.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei mit der gleichen Zielsetzung sind die Vermögenswerte herauszugeben, ebenso das ganze noch vorhandene sonstige Vermögen.
§32
Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der Generalversammlung am 15.11.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 21.01.2006 ungültig.